Satzung

Satzung des Vereins Tushia Hilfe für Kinder e.V. 

Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen „Tushia Hilfe für Kinder e. V.“. Er hat seinen Sitz in Esslingen. Das
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins 
1.Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder
im In- und Ausland sowie die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation von
Kindern in der Gesellschaft mit dem Ziel, ein kinderfreundliches Bewusstsein zu schaffen.

Im Einzelnen erfüllt der Verein seine Aufgaben durch – 

(a) Bildungsprogramme für Kinder, Jugendliche und Erwachsene; 
(b) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit; 
(c )seine Angebote und Veranstaltungen in Sport, Spiel und Musik, Fahrten, Freizeiten, Seminaren,
Outdoorveranstaltungen, Gruppenabenden, Vorträgen und Informationsveranstaltungen; 
(d)Intressengruppen sportlicher, musischer und kreativer Art; 
(e) Förderung des Freizeit- und Breitensports; 
(f)Unterstützung der Tushia Hilfe fur kinder e.V im Projekt im Afrika bzw Simbabwe\Nigeria durch –
• Gründung und Betrieb eines Kinderheimes; <br>
• Unterstützung und Förderung der Gründung und des Betriebes eines Kinderheimes;
• Gezielte finanzielle oder personelle Betreuung sorgfältig vom Vorstand gemeinsam ausgewählter,
einzelner Familien- oder Dorfgemeinschaften, wobei sicher zu stellen ist, dass zwischen zu betreuenden
Personen und im Verein tätigen Personen keine Verwandtschaftsbeziehungen in engerem Sinne besten
• Übernahme von Patenschaften, z. B. Dorf- oder Schulpatenschaften;
• Vermittlung von Patenschaften, z. B. Kinder-, Familien-, Dorf- oder Schulpatenschaften;
Der Zweck soll verwirklicht werden mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit, des Sammelns von
Spendengeldern und Sachspenden, der Organisation von Wohltätigkeitsveranstaltungen und
Informationsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliederrechte und -pflichten kann nicht
übertragen werden.
2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die dem Mitglied schriftlich unter Benennung des
Aufnahmedatums zu bestätigen ist.

§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a.) durch freiwilligen Austritt
b.) durch den Tod des Mitgliedes
c.) durch Ausschließung
2.Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Austritt wird zum Ende des nächsten vollen Jahres der Mitgliedschaft wirksam, soweit der Austritt
spätestens drei Monate vor dem Ende des Mitgliedschaftsjahres erklärt wird. Anderenfalls endet die
Mitgliedschaft am Ende des darauffolgenden Mitgliedschaftsjahres.
3.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder wenn es länger als ein
Jahr mit seinen Mitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt, mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist in begründeter Form dem
betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung dann zu, die darüber mit einfacher
Mehrheit abschließend entscheidet.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Vorstandsmitglied.

2.Der Vorstand berät alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins und fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist verpflichtet, der
Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
3.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
4.Die Mitglieder des Vorstandes können im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Verein entgeltlich
tätig werden
5.Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§8 Mitgliederversammlung
1.Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegta. a.die Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit bei
den Amtsträgern eine Vakanz eingetreten ist oder mindestens die Hälfte der Erschienenen die Neuwahl
einzelner oder sämtlicher Mitglieder des Vorstandes beschließt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er,
vonmindestens 10% der Mitglieder spätestens 7 Tage nach Eingang der Einladung zur ordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand angekündigt ist. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet,
den Antrag sämtlichen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so
lange nach ihrer Wahl im Amt, bis sie ihr Amt niederlegen, sie verstorben sind oder die
Mitgliederversammlung
eine Neuwahl vorgenommen hat. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzeln für ihr Amt zu
wählen. Dabei ist es auch zulässig, wenn von den Mitgliedern keine Gegenvorschläge kommen, den
Vorstand geschlossen zu wählen. Dabei sind aber die Ämter der zu wählenden Mitglieder der Vorstandes anzugeben,
(c)die Wahl eines Rechnungsprüfers,
(d)die Entlastung des Vorstandes,
(e.) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
f.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder ¼ der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen. 3.Die Mitgliederversammlung wird durch den
Vorstand durch Zusendung einer Einladung (per Post, Telefax oder E-Mail) unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- bzw.
E-Mail-Adresse oder Faxnummer gerichtet ist. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4.Die Mitgliederversammlungen fassen im Regelfall ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Erschienenen. Zu Satzungsänderungen, auch zu Änderungen des Zweckes ist jedoch eine
Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins eine
solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung geht der Vorsitz auf den stellvertretenden Vorsitzenden
über.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter zur Kenntnis aller Anwesenden zu Beginn der Versammlung benannt.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Verein oder Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen das
Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft,die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige,mildtätige Zwecke,Förderung von hilfsbedürftigen Kindern,zu verwenden hat
08 September 2019